Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Verein der Rattenliebhaber und -halter in Deutschland” (VdRD)*. Er ist in das Vereinsregister unter der Vereinsregisternummer 10278 eingetragen.*
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.


§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und die Aufklärung der artgerechten Haltung von Farbratten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von:
    1. der Aufklärung über Farbratten und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Farbratten, sowie von Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen.
    2. entsprechender Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
    3. der Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Farbrattenprobleme und des damit verbundenen Tierschutzes.
    4. der Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch.
    5. der Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Ratten, besonders aus Animal Hoarding und Tierheimen, Vermittlung und Abgabe an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Ratten bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
    6. Der VdRD e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
    7. anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 2 der Abgabenordnung).
    8. Wissenschaft und Forschung bei der Auffindung von Ersatzmethoden für Tierversuche.
    9. tierschutzpolitischen Aufgaben und der Verbesserung geltender Rechtsnormen und deren strikte Beachtung. Der Verein wendet sich gegen Missbrauch und Quälereien von lebenden Tieren bei Forschung und Prüfungen.
    10. Untersuchungen, z.B. Futtertest, um die Qualität der Versorgung von Farbratten zu gewährleisten, die Ergebnisse werden den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
  3. Zweck des Vereins ist es ausdrücklich nicht, die Verwendung von Ratten zu Versuchstierzwecken oder zu kommerziellen Zwecken zu unterstützen.
  4. Der VdRD e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der artgerechten Rattenhaltung.


§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
  3. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1993.


§5 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern;
    2. fördernden Mitgliedern;
    3. Ehrenmitgliedern;
    4. passiven Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind.
  4. Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten der Wissenschaft, der Wirtschaft, des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste im Sinne des §2, Ziff 1 a) – f) der Vereinssatzung erworben haben. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  5. Passive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben. (Sie haben aber kein Stimmrecht)


§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beantragt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder formlos durch Abbuchung des Mitgliedsbeitrags bestätigt.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ihr Anteil an der Gesamtmitgliederzahl darf 25% zum Zeitpunkt der Ernennung durch die Mitgliederversammlung nicht überschreiten.


§7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat;
    3. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder den Vereinsfrieden erheblich gestört hat. Weiterhin kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes bei Verstößen gegen die Allgemeinen Haltungsbedingungen des VdRD e.V., sowie bei Verstößen gegen tier- und naturschutzrechtliche Vorschriften ausgeschlossen werden. Für derartige Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;
    4. wenn ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung nach sechs Monaten mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Das Ausscheiden wird durch Beschluß des Vorstandes festgestellt.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe eines Vereinsausschlusses kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beseitigt den Beschluss über den Vereinsausschluss in geheimer Abstimmung, soweit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder für den Antrag des Berufungsführers stimmt. Ämter und Funktionen des Berufungsführers ruhen bis zur Abstimmung, die übrigen Mitgliedsrechte bleiben bis dahin bestehen.
    2. Die Klage eines ausgeschlossenen Mitglieds bei einem ordentlichen Gericht muss innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Ausgeschlossenen, bzw. mit dem Tag der Mitgliederversammlung, in der eine fristgerecht eingelegte Berufung zurückgewiesen wird.


§8 Rechte der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht auf allen Mitgliederversammlungen.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  3. Der Rattgeber als Vereinszeitschrift wird veröffentlicht, wenn genügend Artikel, Geld und Mitarbeiter zur Erstellung des Rattgebers verfügbar sind.


§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung


§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem/der Ersten Vorstandsvorsitzenden,
    2. dem/der Zweiten Vorstandsvorsitzenden,
    3. dem/der Kassenführer/in,
    4. dem/der Schriftführer/in,
    5. und bis zu 12 Beisitzer/innen.
  2. Der/die Erste Vorstandsvorsitzende, der/die Zweite Vorstandsvorsitzende, der/die Kassenführer/in sowie der/die Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Er/sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Teil des vertretungsberechtigten Vostands sind die beiden Vorstandsvorsitzenden, Kassenführer/in und Schriftführer/in im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Erste Vorstandsvorsitzende oder der/die Zweite Vorstandsvorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Erste oder der/die Zweite Vorstandsvorsitzende anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung. Beschlussfähige Vorstandssitzungen können auch durch Telefonkonferenz abgehalten werden. In diesen Fällen müssen die Protokolle vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden unterzeichnet werden. Mehrheitsbeschlüsse im Wege der schriftlichen Zustimmung sind zulässig, wenn über den Gegenstand zuvor im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im VdRD Forum – Unterabteilung Vorstand – eine Aussprache erfolgte.
  5. Ist der Vorstand nicht beschlußfähig, so ist erneut eine Sitzung einzuberufen.
  6. Die Beisitzer/innen haben beratenden Sitz. Die Arbeitsgebiete der Ressorts werden gesondert festgelegt.
  7. Der Vorstand ist jederzeit ermächtigt redaktionelle Änderungen an der Satzung und Änderungen an der Satzung, die durch das Finanzamt und/oder das Amtsgericht gefordert werden, zu beschließen.


§11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von einem Vorstandmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Ladung kann auch durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift oder als Beilage zur Vereinszeitschrift erfolgen.
  2. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Für Anträge auf Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung, die nicht spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, kann eine Beratung und Beschlußfassung nicht verlangt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    7. Beschlußfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
    8. Missbilligung des Verhaltens eines Mitglieds, soweit Verstöße der in § 7 (Nr.) 1.c) der Satzung aufgezeigten Art vorliegen. Die Schwere des missbilligten Verstoßes kann geringer sein, als sie für einen Vereinsausschluss notwendig wäre.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn außer wenigstens vier Mitgliedern auch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Erste Vorstandsvorsitzende und/oder der/die Zweite Vorstandsvorsitzende, anwesend sind.
  6. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen.
  7. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Zustimmung einer Mehrheit von vier Fünfteln aller anwesenden Vereinsmitglieder. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
  8. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
  9. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  11. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird analog verfahren. In eiligen Fällen kann aber die Einladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf zehn Tage verkürzt werden.


§12 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beitragserlaß oder -ermäßigung auf Zeit gewähren.


§13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Ärzte gegen Tierversuche e.V.
Güldenstr. 44a
38100 Braunschweig
Deutschland

Vereinsregister 200935 Registergericht Braunschweig
Steuer-Nummer: 14/209/11438

Der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.*

  * Der Verein ist am 09.09.1993 in das Vereinsregister in Frankfurt am Main eingetragen worden und trägt seitdem den Namen “Verein der Rattenliebhaber und -züchter in Deutschland e.V.” (VdRD e.V.). Der Name wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.03.2000 in “Verein der Rattenliebhaber und -halter e.V.” (VdRD e.V.) geändert. Die Eintragung des neuen Namens erfolgte am 27.04.2000. Der Eintrag der letzten Satzungsänderung erfolgte am 28.09.2019.